Die Satzung unseres Vereins  

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Satzung


§1 Name und Sitz des Vereins
 
Der Verein führt den Namen
„Traditionsverband ehemaliger Schutz- und Überseetruppen/
Freunde der früheren deutschen Schutzgebiete e.V.“
Er hat seinen Sitz in Hamburg und ist beim Amtsgericht Hamburg im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§2 Zweck des Vereins
 
  (1) Der Verein bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und zum Selbstbestimmungsrecht der Völker. Er ist parteipolitisch neutral.
(2) Mit besonderem Bezug auf die ehemaligen Schutzgebiete in Übersee bemüht sich der Verein um die Verbreitung landeskundlicher und historischer Kenntnisse, fördert er historische Forschungen betreibt und unterstützt er der Wahrheit verpflichtete Berichterstattung und arbeitet bei der Korrektur wahrheitswidriger Darstellungen mit, bewahrt er das Andenken der Kriegsopfer, setzt sich für die Pflege von Denkmälern ein und fördert die Völkerverständigung durch Bemühungen um gute Beziehungen zu den Menschen dieser Gebiete.
(3)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51ff der Abgabenordnung 1977. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder der Organe des Vereins haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer in Wahrnehmung von Vereinspflichten entstandenen baren Auslagen.
 
§3 Mitgliedschaft 
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die sich uneingeschränkt zu den Zielen des Vereins bekennen.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch Annahme der schriftlichen Beitrittserklärung. Die Beitrittserklärung ist an den Vereinsvorsitzenden zu richten. Die Entscheidung über die Aufnahme des Antragstellers trifft der Vorstand. Eine Ablehnung kann ohne Angabe von Gründen geschehen.
 
§4 Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder
 
Besondere Verdienste um den Verein können durch Ernennung zum Ehrenvorsitzenden oder zum Ehrenmitglied gewürdigt werden. Vorschläge sind an den Vorstand zu richten. Über die Vorschläge entscheidet der Vorstand gemeinsam mit dem Beirat. Die Ernennung kann nur in entsprechender Weise rückgängig gemacht werden.
 
§5 Verlust der Mitgliedschaft
 
Die Mitgliedschaft erlischt:

a)  

durch Tod

b)  

durch Austritt, der nur durch „Einschreiben“ unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden kann, oder

c)  

durch Ausschluss. Der Ausschluss eines Mitgliedes darf nur erfolgen, wenn ein Mitglied den Zwecken des Vereins beharrlich zuwiderhandelt, den Verein durch sein Verhalten erheblich schädigt oder ihm Unehre bereitet sowie aus einem anderen wichtigen Grund. Die Entscheidung über den Ausschluss trifft der Vorstand. Gegen diese Entscheidung steht dem Betroffenen die Beschwerde an die nächste Mitgliederversammlung zu. Die Entscheidung ist endgültig und nicht anfechtbar. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist das Mitglied auf seinen Antrag zu hören.
 
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a)   der Vorstand
b)   der Beirat
c)   die Mitgliederversammlung
§7 Der Vorstand
 

(1)

Der Vorstand gemäß §26 BGB besteht aus :
a)   dem 1.Vorsitzenden
b)   dem 2.Vorsitzenden
c)   dem Geschäftsführer
d)   dem Schatzmeister

(2)

Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt bis zur Durchführung der folgenden Wahl im Amt.

(3)

Wird während einer Wahlperiode die Stelle eines Vorstandsmitgliedes frei, so wählt der Vorstand an dessen Stelle ein Ersatzmitglied, das bis zur Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleibt.

(4)

Zur Vertretung des Vereins sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich berechtigt.

(5)

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und verwaltet das Vereinsvermögen.

(6)

Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

(7)

Der Vorstand ist vom 1.Vorsitzenden nach Bedarf zu Sitzungen einzuberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder bei der Beschlussfassung mitwirken. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden. Der 1.Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes.

(8)

Zur Teilnahme an einer Vorstandssitzung sind nur seine Mitglieder berechtigt. Dritte Personen können vom 1.Vorsitzenden eingeladen werden, wenn dieser es für zweckdienlich hält.

(9)

Beschlüsse im Umlaufverfahren sind unzulässig; Voraussetzung ist, dass sämtliche Vorstandsmitglieder rechtzeitig eingeladen werden.
§8 Der Beirat
 
(1) Der Beirat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er wird für die Dauer von vier 
Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

(2)

Wird während der Dauer einer Wahlperiode die Stelle eines Mitglieds des Beirates 
frei, so wählt der Vorstand an dessen Stelle ein anderes Mitglied bis zu einer Neuwahl in 
der nächsten Mitgliederversammlung.
(3) Den einzelnen Mitgliedern des Beirates können vom Vorstand Aufgaben übertragen werden. Die mit diesen Aufgaben betrauten Beiratsmitglieder unterrichten den Vorstand von ihrer Tätigkeit mindestens halbjährlich.
Der Beirat tritt vor jeder Mitgliederversammlung zusammen, berät gemeinsam mit dem Vorstand anstehende Fragen und unterstützt nach Möglichkeit und auf Wunsch des Vorstandes diesen bei der Vorbereitung und Durchführung der Versammlung. Bei Vorstandsversammlungen, bei deren Besprechungen unter anderem der Arbeitsbereich eines Beiratsmitgliedes erörtert werden soll, ist dieses nach Möglichkeit mit einzuladen.
 
§9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung im Sinne des §32 BGB ist oberstes Organ des Vereins. Sie ist einmal im Jahr sowie dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. (§36 BGB). Tagungsort und Zeitpunkt werden vom Vorstand bestimmt.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden. Sie muss mindestens sechs Wochen vor dem vorgesehenen Zeitpunkt schriftlich erfolgen. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten. Der Vereinsvorsitzende führt den Vorsitz in der Versammlung.
(3) Soweit die Angelegenheiten des Vereins nicht vom Vorstand oder Beirat zu besorgen sind, werden sie in der Mitgliederversammlung durch Beschlussfassung geordnet. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder (§32 BGB). Die Bestimmung des §32II, BGB wird ausgeschlossen.
(4) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung zum Gegenstande hat, ist eine Mehrheit von Dreiviertel der Zahl der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(5) Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller erschienen Mitglieder erforderlich (§33 I in Verbindung mit §40 BGB).
(6) Über jede Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
 
§10 Geschäftsstelle
Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle. In der Geschäftsstelle wird eine Mitgliederkartei geführt.
 
§11 Mitgliedsbeiträge
 
  (1) Der Verein erhebt jährlich Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
(2) Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder werden von der Zahlung von Vereinsbeiträgen freigestellt. Die Mitgliedsbeiträge sind eine Bringschuld. Sie sind nach Möglichkeit in einer Summe zu entrichten.
(3) Bei längerem Beitragsrückstand trotz erfolgter Mahnung kann das Mitglied gemäß §5 der Satzung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§12 Vereinszeitung
(1) Die Vereinszeitung ist das „Mitteilungsblatt“. Der Bezugspreis für die Zeitschrift ist mit dem Mitgliedsbeitrag abgegolten. Nichtmitglieder zahlen eine vom Vorstand festgesetzte Bezugsgebühr.
(2) Der verantwortliche Schriftleiter wird durch den Vorstand ernannt. Er soll die Weisungen des Vorstandes bezüglich des Inhalts der Vereinszeitung beachten.
  (3) Sinngemäß gilt die Regelung nach Abs.(2) auch für die anderen Vereins-Publikationen.
§13 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann nur durch Beschluss einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von Dreiviertel der Zahl der erschienen Mitglieder erforderlich.
(2) Im Fall der Auflösung des Vereins wird das Vermögen an den Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. z.Zt. 34117 Kassel, Werner-Hilpert-Str.2, übertragen mit der Auflage, das Vermögen bzw. seine Erträge für die Pflege der Soldatengräber in den ehemals deutschen Schutzgebieten zu verwenden.
(3) Der Beschluss über die Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes für Körperschaften in Berlin durchgeführt werden.
(4) Zur Abwicklung der Geschäfte ernennt die a. o. Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren.
§14 Vollmacht für den Vorstand
  
Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen der vorstehenden Satzung, soweit sie nicht grundsätzlicher Art sind und von Behörden, insbesondere vom Registergericht gefordert werden, ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung vorzunehmen.
 
Bad Lauterberg, 17.Oktober 1992

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